Preise und Bedingungen

Honorar

Eine Sitzung dauert 50 Minuten. Je nach Bedarf und Dringlichkeit kann die Frequenz der Sitzungen von einmal pro Woche bis einmal im Monat variieren. Dies wird im Verlauf des Erstgesprächs bzw. zwischenzeitlich gemeinsam vereinbart.

  • Einzelsitzung (50 Minuten): € 90,-
  • Paarsitzung (100 Minuten): € 190,-
  • Selbsterfahrung (50 Minuten): € 75,-
  • Supervision (50 Minuten): € 90,-
  • Psychologisches Coaching: €120,-

 

Die folgenden Preise gelten für Elternberatungen vor Scheidung nach § 95 Abs. 1a AußStrG:

90,00 Euro pro Stunde und Person bei Einzelberatung
50,00 Euro pro Stunde und Person bei Paarberatung
50,00 Euro pro Person und Gruppenberatung

  • Pro Einheit und Person bei Einzelberatung (50 Minuten): € 90,-
  • Pro Paarberatung (50 Minuten): € 120,-
  • Pro Person und Gruppenberatung (50 Minuten): € 60,-

 

Die folgenden Preise gelten für Familien-, Eltern – oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG („hochstrittige Verfahren“:

  • Pro Einheit und Person bei Einzelberatung (50 Minuten): € 120,-
  • Pro Paarberatung (100 Minuten): € 240,-
  • Pro Person und Gruppenberatung (50 Minuten): € 120,-
  • Psychologische Testungen und psychologische Eignungsdiagnostik: Abklärung der Kosten individuell nach dem Erstgespräch
  • Arbeits- bzw. Betriebspsychologische Beratungen: € 120,-
  • Schulungen, Seminare, Trainings und Vorträge: Kosten auf Anfrage

Bei Besuchen vor Ort kommt zum Honorar, abhängig von der Wegstrecke, eine Wegpauschale hinzu.

 

Die folgenden Preise gelten für die Erstellung eines Gutachtens gem. § 3 Abs. 3 WaffDv (waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung bzw. waffenpsychologische Untersuchung):

  • Pro Person und psychologischem Gutachten: € 283,20-

Terminvereinbarung

Meine Praxis ist grundsätzlich von Donnerstag Abend bis Samstag geöffnet. Termine sind nur nach telefonischer oder schriftlicher Vereinbarung möglich. Nach Rücksprache sind jedoch auch andere Termine möglich. Sie erreichen mich unter der Mobilnummer 0676 7783697 und per Mail unter praxis@psychologie-drhiess.at. Sollte ich telefonisch nicht sofort erreichbar sein, antworte ich verlässlich binnen 24 Stunden.

Rückerstattung der Kosten

Klinisch-psychologische Diagnostik: Meine Praxis ist derzeit eine reine Privatpraxis. Eine Refundierung durch die gesetzlichen Krankenkassen ist daher (derzeit leider noch) nicht möglich.
Klinisch-psychologische Behandlung: Für klinisch-psychologische Behandlung besteht im Moment österreichweit keine Refundierungsmöglichkeit durch die gesetzlichen Krankenkassen.

Im Falle einer privaten Zusatzversicherung erkundigen Sie sich bitte vorab direkt bei dieser, ob eine Kostenübernahme möglich ist.
Psychologische Coachings, Seminare und Supervisionen können zumeist als Fortbildungs- bzw. Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung abgesetzt werden.

Zahlungsbedingungen

Die Bezahlung erfolgt für Privatkunden bar. Firmen/Organisationen können per Rechnung/Zahlschein bezahlen.

Stornobedingungen

PrivatklientInnen, Einzelsitzungen:

Derzeit kommt es zu steigenden Terminanfragen. Aus diesem Grund ist ein vereinbarter Termin für Sie fix reservierte Zeit. Termine können bis zu 72 Stunden vorher und nur an Werktagen (Mo – Fr) kostenlos verschoben/storniert werden. Danach wird der volle Honorarbetrag fällig. Dies gilt ebenso bei Versäumen des Termins.

Firmenkunden, Seminare und Vorträge:

Termine bzw. gebuchte Leistungen können bis zu 72 Stunden vorher und nur an Werktagen (Mo – Fr) kostenlos verschoben/storniert werden. Danach wird der volle Honorarbetrag fällig.

Verschwiegenheitspflicht

Als Klinischer- und Gesundheitspsychologe bin ich gemäß § 37 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diskretion und Verschwiegenheit sind für mich jedoch nicht lediglich eine gesetzliche Verpflichtung, sondern wesentliche Basis für die professionelle Arbeit mit meinen Klienten.

Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ist, gem. § 37. (2) des Psychologengesetzes 2013, als höchstpersönliches Recht nur durch die (den) einsichts- und urteilsfähige(n) Patientin (Patienten) zulässig.