Eine Sitzung dauert 50 Minuten. Je nach Bedarf und Dringlichkeit kann die Frequenz der Sitzungen von einmal pro Woche bis einmal im Monat variieren. Dies wird im Verlauf des Erstgesprächs bzw. zwischenzeitlich gemeinsam vereinbart.
Die folgenden Preise gelten für Elternberatungen vor Scheidung nach § 95 Abs. 1a AußStrG:
Die folgenden Preise gelten für Familien-, Eltern – oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG („hochstrittige Verfahren“):
Bei Besuchen vor Ort kommt zum Honorar, abhängig von der Wegstrecke, eine Wegpauschale hinzu.
Die folgenden Preise gelten für die Erstellung eines Gutachtens gem. § 3 und § 3a WaffDv 2026 sowie gem. § 41 Abs. 1 WaffG 1996 (waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung bzw. waffenpsychologische Untersuchung). Dieser Betrag ist einheitlich vom Gesetzgeber festgelegt (gemäß § 4 der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung) und muss im Vorhinein bezahlt werden:
Meine Praxis ist grundsätzlich von Montag bis Freitag am späteren Nachmittag und am Samstag geöffnet. Termine sind nur nach telefonischer oder schriftlicher Vereinbarung möglich. Nach Rücksprache sind jedoch auch andere Termine möglich. Sie erreichen mich unter der Mobilnummer 0676 7783697 und per Mail unter praxis@psychologie-drhiess.at. Sollte ich telefonisch nicht sofort erreichbar sein, antworte ich verlässlich binnen 24 Stunden.
Klinisch-psychologische Diagnostik: Meine Praxis ist derzeit eine reine Privatpraxis. Eine Refundierung durch die gesetzlichen Krankenkassen ist daher (derzeit leider noch) nicht möglich.
Klinisch-psychologische Behandlung: Kostenzuschuss für klinisch-psychologische Behandlung
Mit Wirksamkeit 1.1.24 wurde die klinisch-psychologische Behandlung in das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) aufgenommen. Alle in Österreich sozialversicherten Menschen haben daher Anspruch auf klinisch-psychologische Behandlungsleistungen und bekommen unter bestimmten Voraussetzungen einen entsprechenden Kostenzuschuss.
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen zur Inanspruchnahme eines Kostenzuschusses erfüllt sein:
Höhe der Kostenzuschüsse
Die Höhe der Kostenzuschüsse beträgt:
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB): EUR 46,60.- (Einheit a 50 Minuten)
Sozialversicherung der Selbständigen (SVS): EUR 45.- (Einheit a 50 Minuten )
Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK): EUR 33,70.- (Einheit a 60 Minuten)
Ablauf
Als Klinischer Psychologe bin ich berechtigt, klinisch-psychologische Behandlungen im Sinne des ASVG durchzuführen. Um einen Kostenzuschuss beantragen zu können, müssen Sie spätestens vor der 2. Sitzung eine ärztliche Untersuchung durchführen und sich eine entsprechende Bestätigung darüber geben lassen. Das Formular dafür erhalten Sie von mir oder von Ihrem Arzt.
Zusammen mit meiner Honorarnote (inkl. der von mir gestellten Diagnose) können Sie dann – bei Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen – den Kostenzuschuss bei Ihrer Krankenkasse beantragen.
Die Zuschüsse zu den ersten 10 Einheiten sind dabei nicht bewilligungspflichtig. Ab der 11. Einheit muss ein weiterer Kostenzuschuss gesondert bewilligt werden.
Für Detailfragen stehe ich Ihnen gerne im Erstgespräch zur Verfügung.
Im Falle einer privaten Zusatzversicherung erkundigen Sie sich bitte vorab direkt bei dieser, ob eine Kostenübernahme möglich ist.
Psychologische Coachings, Seminare und Supervisionen können zumeist als Fortbildungs- bzw. Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung abgesetzt werden.
Die Bezahlung erfolgt für Privatkunden bar. Firmen/Organisationen können per Rechnung/Zahlschein bezahlen.
PrivatklientInnen, Einzelsitzungen:
Derzeit kommt es zu steigenden Terminanfragen. Aus diesem Grund ist ein vereinbarter Termin für Sie fix reservierte Zeit. Termine können bis zu 72 Stunden vorher und nur an Werktagen (Mo – Fr) kostenlos verschoben/storniert werden. Danach wird der volle Honorarbetrag fällig. Dies gilt ebenso bei Versäumen des Termins.
Firmenkunden, Seminare und Vorträge:
Termine bzw. gebuchte Leistungen können bis zu 72 Stunden vorher und nur an Werktagen (Mo – Fr) kostenlos verschoben/storniert werden. Danach wird der volle Honorarbetrag fällig.
Als Klinischer- und Gesundheitspsychologe bin ich gemäß § 37 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diskretion und Verschwiegenheit sind für mich jedoch nicht lediglich eine gesetzliche Verpflichtung, sondern wesentliche Basis für die professionelle Arbeit mit meinen Klienten.
Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ist, gem. § 37. (2) des Psychologengesetzes 2013, als höchstpersönliches Recht nur durch die (den) einsichts- und urteilsfähige(n) Patientin (Patienten) zulässig.

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