Preise und Bedingungen

Honorar

Eine Sitzung dauert 50 Minuten. Je nach Bedarf und Dringlichkeit kann die Frequenz der Sitzungen von einmal pro Woche bis einmal im Monat variieren. Dies wird im Verlauf des Erstgesprächs bzw. zwischenzeitlich gemeinsam vereinbart.

  • Einzelsitzung (50 Minuten): € 110,-
  • Paarsitzung (100 Minuten): € 250,-
  • Selbsterfahrung (50 Minuten): € 75,-
  • Supervision (50 Minuten): € 90,-
  • Psychologisches Coaching: €130,-

 

Die folgenden Preise gelten für Elternberatungen vor Scheidung nach § 95 Abs. 1a AußStrG:

  • Pro Einheit und Person bei Einzelberatung (50 Minuten): € 100,-
  • Pro Paarberatung (50 Minuten): € 200,-
  • Pro Person und Gruppenberatung (50 Minuten): € 80,-

 

Die folgenden Preise gelten für Familien-, Eltern – oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG („hochstrittige Verfahren“):

  • Pro Einheit und Person bei Einzelberatung (50 Minuten): € 130,-
  • Pro Paarberatung (50 Minuten): € 260,-
  • Pro Person und Gruppenberatung (50 Minuten): € 130,-
  • Psychologische Testungen und psychologische Eignungsdiagnostik: Abklärung der Kosten individuell nach dem Erstgespräch
  • Arbeits- bzw. Betriebspsychologische Beratungen: € 140,-
  • Schulungen, Seminare, Trainings und Vorträge: Kosten auf Anfrage

Bei Besuchen vor Ort kommt zum Honorar, abhängig von der Wegstrecke, eine Wegpauschale hinzu.

 

Die folgenden Preise gelten für die Erstellung eines Gutachtens gem. § 3 und § 3a WaffDv 2026 sowie gem. § 41 Abs. 1 WaffG 1996 (waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung bzw. waffenpsychologische Untersuchung). Dieser Betrag ist einheitlich vom Gesetzgeber festgelegt (gemäß § 4 der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung) und muss im Vorhinein bezahlt werden:

  • Pro Person und psychologischem Gutachten: € 813,60,- (inkl. USt)

Terminvereinbarung

Meine Praxis ist grundsätzlich von Montag bis Freitag am späteren Nachmittag und am Samstag geöffnet. Termine sind nur nach telefonischer oder schriftlicher Vereinbarung möglich. Nach Rücksprache sind jedoch auch andere Termine möglich. Sie erreichen mich unter der Mobilnummer 0676 7783697 und per Mail unter praxis@psychologie-drhiess.at. Sollte ich telefonisch nicht sofort erreichbar sein, antworte ich verlässlich binnen 24 Stunden.

Rückerstattung der Kosten

Klinisch-psychologische Diagnostik: Meine Praxis ist derzeit eine reine Privatpraxis. Eine Refundierung durch die gesetzlichen Krankenkassen ist daher (derzeit leider noch) nicht möglich.

Klinisch-psychologische Behandlung: Kostenzuschuss für klinisch-psychologische Behandlung

 

Mit Wirksamkeit 1.1.24 wurde die klinisch-psychologische Behandlung in das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) aufgenommen. Alle in Österreich sozialversicherten Menschen haben daher Anspruch auf klinisch-psychologische Behandlungsleistungen und bekommen unter bestimmten Voraussetzungen einen entsprechenden Kostenzuschuss.

 

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen zur Inanspruchnahme eines Kostenzuschusses erfüllt sein:

  1. Es liegt eine psychische Befindensstörung vor, die eine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist.
  2. Es handelt sich um eine klinisch-psychologische Behandlung gem. §22 Abs. 3 Z 1 Psychologengesetz. Darunter versteht man die Anwendung klinisch-psychologischer Behandlungsmethoden bei Personen aller Altersstufen und Gruppen, die aufbauend auf klinisch-psychologische Diagnostik fokussiert, ziel- und lösungsorientiert ist.
  3. Die Klinische Psychologin bzw. der Klinische Psychologe muss in die Liste der Klinischen Psycholog:innen eingetragen sein.
  4. Spätestens vor der 2. Sitzung muss eine ärztliche Untersuchung nachgewiesen werden. Die entsprechenden Unterlagen müssen durch die Versicherten der jeweiligen Krankenkasse vorgelegt werden.

 

Höhe der Kostenzuschüsse

Die Höhe der Kostenzuschüsse beträgt:

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB): EUR 46,60.- (Einheit a 50 Minuten)

Sozialversicherung der Selbständigen (SVS): EUR 45.- (Einheit a 50 Minuten )

Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK): EUR 33,70.- (Einheit a 60 Minuten)

Ablauf

Als Klinischer Psychologe bin ich berechtigt, klinisch-psychologische Behandlungen im Sinne des ASVG durchzuführen. Um einen Kostenzuschuss beantragen zu können, müssen Sie spätestens vor der 2. Sitzung eine ärztliche Untersuchung durchführen und sich eine entsprechende Bestätigung darüber geben lassen. Das Formular dafür erhalten Sie von mir oder von Ihrem Arzt.

Zusammen mit meiner Honorarnote (inkl. der von mir gestellten Diagnose) können Sie dann – bei Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen – den Kostenzuschuss bei Ihrer Krankenkasse beantragen.

Die Zuschüsse zu den ersten 10 Einheiten sind dabei nicht bewilligungspflichtig. Ab der 11. Einheit muss ein weiterer Kostenzuschuss gesondert bewilligt werden.

Für Detailfragen stehe ich Ihnen gerne im Erstgespräch zur Verfügung.

Im Falle einer privaten Zusatzversicherung erkundigen Sie sich bitte vorab direkt bei dieser, ob eine Kostenübernahme möglich ist.
Psychologische Coachings, Seminare und Supervisionen können zumeist als Fortbildungs- bzw. Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung abgesetzt werden.

Zahlungsbedingungen

Die Bezahlung erfolgt für Privatkunden bar. Firmen/Organisationen können per Rechnung/Zahlschein bezahlen.

Stornobedingungen

PrivatklientInnen, Einzelsitzungen:

Derzeit kommt es zu steigenden Terminanfragen. Aus diesem Grund ist ein vereinbarter Termin für Sie fix reservierte Zeit. Termine können bis zu 72 Stunden vorher und nur an Werktagen (Mo – Fr) kostenlos verschoben/storniert werden. Danach wird der volle Honorarbetrag fällig. Dies gilt ebenso bei Versäumen des Termins.

Firmenkunden, Seminare und Vorträge:

Termine bzw. gebuchte Leistungen können bis zu 72 Stunden vorher und nur an Werktagen (Mo – Fr) kostenlos verschoben/storniert werden. Danach wird der volle Honorarbetrag fällig.

Verschwiegenheitspflicht

Als Klinischer- und Gesundheitspsychologe bin ich gemäß § 37 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diskretion und Verschwiegenheit sind für mich jedoch nicht lediglich eine gesetzliche Verpflichtung, sondern wesentliche Basis für die professionelle Arbeit mit meinen Klienten.

Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ist, gem. § 37. (2) des Psychologengesetzes 2013, als höchstpersönliches Recht nur durch die (den) einsichts- und urteilsfähige(n) Patientin (Patienten) zulässig.